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   LAG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Sa 20/12   

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https://dejure.org/2012,32038
LAG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Sa 20/12 (https://dejure.org/2012,32038)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 1 Sa 20/12 (https://dejure.org/2012,32038)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12 (https://dejure.org/2012,32038)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unwirksamkeit Kündigung - Nichtbeendigung Arbeitsverhältnis

  • Justiz Hamburg

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich kündbaren Arbeitnehmers zum Schließungszeitpunkt kraft Gesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schließung einer Betriebskrankenkasse rechtfertigt nicht die Kündigung der Arbeitsverhältnisse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus LAG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Sa 20/12
    Für die vorgesehene Differenzierung müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, Rn 73).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus LAG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Sa 20/12
    Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999, 2 BvR 301/98, Rn 379).
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04

    Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Sa 20/12
    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll es eine Feststellungsklage eigener Art nach § 4 KSchG geben (BAG, Urteil vom 12. Mai 2005, 2 AZR 426/04, Juris).
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 523/02

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Vorbehalt

    Auszug aus LAG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Sa 20/12
    Zwar kann es sich bei der Abwicklungseinheit um dieselbe Rechtspersönlichkeit wie die BKK handeln, was hier noch dahingestellt bleiben kann, und der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Parteien aufheben (BAG, Urteil vom 4. Juni 2003, 7 AZR 523/02).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

    Auszug aus LAG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Sa 20/12
    Es ist dem Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung verboten, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 81/98, Rn 27).
  • LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 108/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der ersten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den Urteilen vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Diese umfasst die Abwicklung evtl. noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11; vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11-; vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012- 1 Sa 20/12).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg - 1 Sa 20/12; vgl. LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer- nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, 1 Sa 20/12).

    (cc) Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Da die Beendigungswirkung nach § 164 Abs. 4 SGB V nur für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht werden, sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Annahme eines Vertragsangebots nicht erfüllt (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 a.a.O.).

    Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 a.a.O.).

  • LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 15/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der ersten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den Urteilen vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Diese umfasst die Abwicklung evtl. noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11; vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11-; vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012- 1 Sa 20/12).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg - 1 Sa 20/12; vgl. LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer- nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, 1 Sa 20/12).

    (cc) Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Da die Beendigungswirkung nach § 164 Abs. 4 SGB V nur für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, die nicht nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V untergebracht werden, sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Annahme eines Vertragsangebots nicht erfüllt (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 a.a.O.).

    Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 a.a.O.).

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 135/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer

    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni beendet worden ( vgl. auch LAG Hamburg 1 Sa 20/12; ebenso LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 3/12; LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11 ).

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte ( LAG Hamburg 1 Sa 20/12 ).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben ( zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 ).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre ( LAG Hamburg 1 Sa 20/12 ).

    Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnis der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden ( so bereits LAG Hamburg 1 Sa 20/12 ).

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 10/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft

    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Das Arbeitsverhältnis ist ferner nicht nach § 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni beendet worden ( vgl. auch LAG Hamburg 1 Sa 20/12; ebenso LAG Baden-Württemberg 21. Mai 2012 - 1 Sa 3/12; LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11 ).

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte ( LAG Hamburg 1 Sa 20/12 ).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben ( zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 ).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre ( LAG Hamburg 1 Sa 20/12 ).

    Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnis der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden ( so bereits LAG Hamburg 1 Sa 20/12 ).

  • LAG Hamburg, 13.11.2012 - 2 Sa 8/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - ordentlich kündbarer Arbeitnehmer -

    Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nämlich nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 - vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12; vom 23. August 2012 - 7 Sa 108/11).

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12; vom 23. August 2012 - 7 Sa 108/11).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg - 1 Sa 20/12; vgl. LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, 1 Sa 20/12).

    Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, a.a.O.).

  • LAG Hamburg, 30.10.2012 - 2 Sa 35/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - ordentlich kündbarer Arbeitnehmer -

    Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nämlich nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 - vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12; vom 23. August 2012 - 7 Sa 108/11).

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12; vom 23. August 2012 - 7 Sa 108/11).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg - 1 Sa 20/12; vgl. LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, 1 Sa 20/12).

    Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, a.a.O.).

  • LAG Hamburg, 13.11.2012 - 2 Sa 21/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - ordentlich kündbarer Arbeitnehmer -

    Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nämlich nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 - vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12; vom 23. August 2012 - 7 Sa 108/11).

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12; vom 23. August 2012 - 7 Sa 108/11).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg - 1 Sa 20/12; vgl. LAG Hamburg vom 31 Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, 1 Sa 20/12).

    Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg vom 21. Juni 2012 - 1 Sa 20/12).

    Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg vom 21. Juni 2012, a.a.O.).

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 11/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg 1 Sa 20/12).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest ein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg 1 Sa 20/12).

    Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnis der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg 1 Sa 20/12).

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 140/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer

    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte ( LAG Hamburg 1 Sa 20/12 ).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest kein zumutbares Angebot erhalten haben ( zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 ).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre ( LAG Hamburg 1 Sa 20/12 ).

    Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnis der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden ( so bereits LAG Hamburg 1 Sa 20/12 ).

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg 1 Sa 20/12).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest ein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg 1 Sa 20/12).

    Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnis der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg 1 Sa 20/12).

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 16/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

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